Zwischen 07:00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen 08:00 Uhr) und 22:00 Uhr ist der Winterdienst unverzüglich nach Ende des Schneefalls durchzuführen. Bei anhaltendem Schneefall ist mehrfach zu räumen. Schneit es nach 22:00 Uhr so ist der Gehweg bis zum nächsten Morgen zu 07:00 Uhr, am Sonntag oder gesetzlichen Feiertagen zu 08:00 Uhr, zu räumen.
Die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen beträgt mindestens 1,20 m. Dabei ist eine durchgehende Begehbarkeit zu gewährleisten. Zugänge zu den anliegenden Grundstücken sind in ausreichender Breite, jedoch mindestens 0,80 m, freizuhalten.
Die Kosten für die Schneebeseitigung im Winter variieren je nach Größe der Fläche und ob per Hand oder Maschine geräumt werden kann. Unser Preis von 15,00€ pro Laufmeter ist ein fair kalkulierter Preis und beinhaltet alle zusätzlichen Kosten und Eventualitäten.
Kann der Winterdienst nicht selbst durchgeführt werden, muss unmittelbar ein Dritter bestimmt werden, der die Räumpflicht erfüllt. Dies kann entweder ein Familienangehöriger, Nachbar oder ein Dienstleister sein. Neben der Haftung und möglichen Schadensersatzzahlungen bei Glätteunfällen, kann das Ordnungsamt eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 5.000 € bestrafen, sowie eine Räumung durch einen von der Stadt beauftragten Dienstleister anordnen.
Schnee von Gehwegen kann am Fahrbahnrand angehäuft werden. Dabei darf die Schneeablage aber nicht den normalen Verkehrsfluss behindern oder Einflussöffnungen der Straßen-entwässerung verschließen. Ebenso dürfen Ausfahrten, Haltestellenbereichen, Behindertenparkplätzen und Radwege nicht blockiert werden.
Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz ist jedwede Anwendung von Streusalz oder anderen chemischen Auftaumitteln sowohl im öffentlichen Straßenland als auch auf Privatgrund verboten. Auf Gehweg-treppen und -rampen ist die Verwendung von Salz im erforderlichen Umfang erlaubt.
Anlieger, welche Ihrer Räumpflicht bei Schnee und Glätte nicht nachkommen und dadurch Personen- und oder Sachschäden in Kauf nehmen, sind bei Unfällen in der Haftung. Im Falle eines Unfalls ist die verunfallte Person in der Pflicht nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Schadeneintrittszeit nicht ausreichend geräumt und/oder gestreut wurde.
In § 5 der Verordnung zur Regelung von Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Braunschweig (Straßen-reinigungsverordnung) vom 17. November 2015 ist der Winterdienst in der Stadt Braunschweig geregelt.
In dieser Verordnung sind alle Einzelheiten zur korrekten Räumung Braunschweiger Straßen aufgeführt.
Als Anlieger einer öffentlichen Straße sind Sie in Braunschweig für das Räumen und Streuen auf den Gehwegen verantwortlich. Anlieger sind sie, wenn sie Grundstückseigentümer.in, Erbbauberechtigte.r, Nießbraucher.in sind.
Wurde ein Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt, hat der Eigentümer die ordnungsgemäße Durchführung zu überprüfen und einen Mangel, der während der Räumzeiten entstanden ist, anzuzeigen. Erst dann können Schadensersatzansprüche einer verunfallten Person an den zuständigen Dienstleister weitergegeben werden.
Jung Knackig Grün GmbH
Geschäftsführer: Felix Huth
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